20 Die enge Kooperation mit den Auftragsverwal tungen sowie die Betreuung der Nutzer des FMS sind wesentliche Faktoren für eine erfolgreiche Komplettbewirtschaftung der Mittel des Bundes fernstraßenbaus Auch die Ausweitung der Tätigkeit hin zur Komplett bewirtschaftung der Mittel des Fernstraßenbaus konnte nur in enger Kooperation mit den Auftragsverwaltungen erfolgreich realisiert werden Weiterentwicklung des Finanzmanagementsystems Die VIFG entwickelt das Finanzmanagementsystem auf der Grundlage klar definierter und dokumentierter Prozesse sowie unter Berücksichtigung neuer Anforderungen kon tinuierlich weiter Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Erhöhung von Prozesseffizienzen der Reduktion der Fehleranfälligkeit der Gewährleistung der Systemsicher heit der Erleichterung der Handhabung für die Nutzer und bei Bedarf auf der Erweiterung von Funktionalitäten Im Jahr 2017 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Errichtung einer Infrastruktur gesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfern straßen Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz InfrGG 7 beschlossen Dieses Gesetz wurde im Kontext der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleich systems beschlossen Von diesen Gesetzesmaßnahmen sind Organisation und Verfahren der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Bundesfernstraßen maßgeblich betroffen da im Kern für den Bereich der Bundesautobahnen eine Abkehr von der Auftragsverwaltung Art 90 GG und die Schaffung von zentralen Zuständigkeiten in der Form einer Bundesautobahngesellschaft vorgesehen sind Die Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen ist gemäß 10 Absatz 2 InfrGG im Jahr 2018 zu gründen Das Gesetz zur Errichtung einer Infra strukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundes straßen regelt in 2 Absatz 2 dass die VIFG zum 1 1 2019 mit den übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließ lich aller Arbeits und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamt rechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen wird Weiterhin regelt 5 InfrGG dass die Gesellschaft auch für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zu ständig ist Der erfolgreiche Schritt der VIFG hin zur Komplettbewirt schaftung der Mittel des Bundesfernstraßenbaus sollte auch im Kontext der angestrebten Reformen im Bereich der Bundesautobahnverwaltung berücksichtigt werden Die Bezahlung der Auftragnehmer im Bundesfernstraßen bau muss stetig gewährleistet sein Die Ausgaben des Bundesfernstraßenbaus sind auch künftig stetig und angemessen im Bundeshaushalt abzubilden Die Autobahngesellschaft wird nicht Eigentümerin der Bundesautobahnen sein Die Bereitstellung der Mittel des Bundesfernstraßenbaus erfolgt weiterhin aus dem Bundeshaushalt Somit kann festgestellt werden dass die Bewirtschaftung der Mittel des Bundesfernstraßenbaus weiterhin treuhän derisch erfolgt Der Geschäftsbereich Finanzmanagement Bundesfernstraßen Maut der VIFG kann und muss die Bewirtschaftung der Mittel des Bundesfernstraßenbaus auch in der Transitionsphase sicherstellen Vor diesem Hintergrund sind die etablierten Strukturen und Prozesse der Zahlungsverkehrsdurchführung aufrechtzuerhalten Weiterentwicklungen sind behutsam und realistisch zu analysieren zu planen und umzusetzen Auch bei der Bewirtschaftung der Mittel des Bundesfernstraßenbaus sollte die Transitionsphase hin zur Bundesautobahn gesellschaft davon geprägt sein die Belange der Mit arbeiter in besonderem Maße zu berücksichtigen Der Transformationsprozess kann nur gemeinsam mit allen Beteiligten gelingen Die etablierten Strukturen und Prozesse der Zahlungsverkehrsdurchführung sind aufrechtzu erhalten Weiterentwicklungen sind behutsam und realistisch zu analysieren zu planen und umzusetzen Die Belange der Mitarbeiter sind in besonderem Maße zu berücksichtigen Der Transformationsprozess kann nur gemeinsam mit allen Beteiligten gelingen 9 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14 8 2017 BGBl I S 3122 3141 Das Gesetz wurde als Artikel 13 des Gesetzes vom 14 8 2017 BGBl I S 3122 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen Es ist gemäß Art 25 Absatz 1 dieses Gesetzes am 18 8 2017 in Kraft getreten
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